In Deutschland richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder im Einzelfall nach im Rahmen der Vorgaben des RVG getroffenen Vergütungsvereinbarungen.


a. Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)


Festgebühren fallen vor allem bei gerichtlichen Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Bei diesen Gebühren hat der Rechtsanwalt keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich zumeist nach dem sog. Gegenstands- oder Streit- bzw. Verfahrenswert der Angelegenheit und nach im RVG verankerten Gebührensätzen. Diese Gebührensätze sind gesetzlich fest vorgegebene Faktoren (z.B.: 0,5/1 oder 1,3/1 usw.), die mit der sich anhand des Gegenstandswerts ergebenden vollen (oder 1/1) Gebühr zu multiplizieren sind. Kennt man den Gegenstandswert und weiß man vorab, welche Gebührentatbestände im einzelnen verwirklicht werden, so lässt sich die Höhe der Gebühren unschwer vorab errechnen.


Nur leider ist es vielfach kaum abzusehen, wie sich der Gegner verhalten wird, welche Maßnahmen erforderlich werden und welche Gebührentatbestände dadurch ausgelöst werden; zudem ist oftmals auch im Voraus unklar, von welchem Gegenstandswert letztlich auszugehen sein wird. Daher sind Prognosen über die Höhe anfallender Gebühren vielfach kaum oder nur unter großen Vorbehalten möglich.


Rahmengebühren sieht das Gesetz insbesondere für außergerichtliche Tätigkeiten vor. Rahmengebühren sind Gebühren, die nach ihrem Mindest- und Höchstbetrag begrenzt sind. Grundlage hierfür ist die auftragsmäßig entfaltete Tätigkeit. Der Rechtsanwalt berücksichtigt hier alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten. Diese Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.


b. Vergütung nach vereinbarter Vergütungsvereinbarung


Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen, dass es gemäß § 4 RVG grundsätzlich zulässig ist, vom RVG abweichende Gebühren zu vereinbaren (sog. Vergütungsvereinbarung). Jedoch ist es nicht möglich, die für gerichtliche Verfahren vorgesehenen Gebühren durch Vergütungsvereinbarungen zu reduzieren. Diese Gebührensätze sind fest. Eine Unterschreitung der im Gerichtsverfahren angefallenen Gebühren ist dem Rechtsanwalt ebenso untersagt, wie der Abschluss einer sog. Erfolgshonorarvereinbarung.


Für reine Beratungstätigkeiten enthält das RVG keine Gebührenregelungen. Als Berechnungsmodell haben sich daher insbesondere Stunden- oder Tagessätze sowie Pauschalhonorare für eine bestimmte Tätigkeit oder Beratungspauschalen etabliert. Die Höhe der Stundensätze schwankt je nach Größe und Lage der Kanzlei und der Spezialisierung und Berufserfahrung ihrer Anwälte. Mein Stundensatz liegt derzeit bei 190,00 Euro netto und liegt damit in einem in unserer Region üblichen Bereich. Für eine Beratungstätigkeit kann auch eine Kombination von Pauschal- und Stundenhonorar in Betracht kommen. Sprechen Sie mich einfach darauf an, dann erörtern wir gemeinsam, welche Variante sich in Ihrem Einzelfall anbietet.


c. Beratungshilfe und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe


Bei geringem Einkommen besteht für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit der Beantragung eines sog. Beratungshilfescheines. Beratungshilfe stellt eine Sonderform der Sozialhilfe dar und ist daher Rechtssuchende mit besonders schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorbehalten. Hier finanziert die Landeskasse die Kosten des mit der Beratung oder Vertretung beauftragten Rechtsanwalts allerdings mit äußerst niedrigen, von Streitwert, Schwierigkeitsgrad, Arbeitsumfang und Haftungsrisiko völlig unabhängigen Pauschalbeträgen. Der Rechtssuchende zahlt einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 Euro. Es ist empfehlenswert den Beratungshilfeschein vor dem ersten Beratungsgespräch beim zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes zu beantragen. Hierzu müssen Sie umfassend Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und diese Auskünfte belegen. Neben Sie daher gleich geeignete Unterlagen (Gehaltsbescheinigen, Leistungsbescheid, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Mietvertrag, etc. ) mit.


Prozesskostenhilfe stellt ebenfalls eine Form der Sozialhilfe im Justizbereich dar. Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint sie auch nicht mutwillig, kann ihm das Gericht auf Antrag Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe gewähren.


Je nach Höhe Ihres Einkommens und/oder verfügbaren Vermögens erhalten Sie die Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis oder ohne Ratenverpflichtung. „Mit Ratenzahlung“ bedeutet, dass Sie der Landeskasse monatliche Raten zwischen 15,00 Euro und 300,00 Euro auf die (voraussichtlichen) Anwalts- und Gerichtskosten leisten müssen, die von der Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe abgedeckt werden. Dabei hängen die Ratenfreiheit und die Höhe der Raten von ihren jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen ab und können deren etwaigen Veränderungen jeweils angepasst werden; weshalb die Gerichte in gewissen Zeitabständen auch anfragen, ob sich die Verhältnisse insofern geändert haben. Sofern Sie Raten zahlen müssen, dann nur so lange, bis die von der Prozesskostenhilfebewilligung gedeckten Anwalts- und Gerichtskosten abbezahlt sind, maximal aber für 48 Monate. Möchten Sie vorab überprüfen, ob Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse fürdie Gewährung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung rechtfertigen, dann empfehle ich Ihnen, Ihre Bedürftigkeit vorab unter www.pkh-fix.de selbst zu überprüfen.

Wird Ihnen Verfahrens- bzw.
Prozesskostenhilfe bewilligt, sind Sie im Rahmen dieses Verfahrens und der jeweiligen Instanz zumindest zunächst einmal von der Zahlung etwaiger Gerichtskosten, Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige sowie von der Begleichung der Kosten für den eigenen Anwalt befreit. Die Anwaltsgebühren werden dann von der Landeskasse vergütet. Nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind die etwaigen gegnerischen Anwaltskosten, soweit Sie zu deren Erstattung verurteilt werden sollten; dieses Kostenrisiko bleibt Ihnen somit in jedem Falle erhalten.


d. Erstattung durch den Gegner


Die Erstattung der Ihnen in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren können Sie vom Gegner nur erstattet verlangen, wenn

  • er sich bei Mandatierung des Rechtsanwalts in Zahlungs- oder sonstigem Leistungsverzug befunden hat

  • er Sie vorsätzlich geschädigt hat oder er seinen vertraglichen Pflichten pflichtwidrig nicht nachgekommen ist

  • oder aber im Gerichtsverfahren das Gericht ausspricht, dass der unterliegenden Partei die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtsgebühren und Auslagen im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auferlegt werden.

In familienrechtlichen Verfahren verhält es sich in der Regel so, dass jede Seite ihre Auslagen (dazu gehören auch die Anwaltsgebühren) selbst trägt und die Gerichtsgebühren je hälftig auf die Parteien aufgeteilt werden. Nur in Ausnahmefällen besteht ein Erstattungsanspruch.


Wird ein Vergleich geschlossen, so enthält dieser meist auch eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits. Diese orientiert sich vor allem daran, inwieweit die Klage über den Vergleich 'Erfolg' hatte. Sollte ein Vergleich keine Regelung enthalten gilt nach dem Gesetz Kostenaufhebung (was bedeutet, dass jede Seite die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der verbrauchten Gerichtskosten trägt).


e. Erstattung durch Ihre Rechtsschutzversicherung


Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, richtet sich der vertragliche Erstattungsanspruch gegen die Versicherung ausschließlich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages. Informieren Sie sich daher in Ihrem eigenen Interesse vor Auftragserteilung durch Nachlesen Ihrer Versicherungspolice und den dazu gehörenden sog. Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihres Versicherungsunternehmens, ob die von Ihnen begehrte Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch den Anwalt versichert ist. Die Frage, ob ein Deckungsschutz besteht oder nicht, können Sie vorab auch telefonisch mit Ihrem Versicherer abklären und sich eine schriftliche Deckungszusage mit Schadensnummer zuschicken lassen.


Die vorgenannten Erstattungsansprüche gegenüber dem Gegner und der Rechtsschutzversicherung sind Ansprüche des Mandanten. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mandant gegenüber dem Anwalt zahlungspflichtig bleibt in Bezug auf entstandene Ansprüche auf Zahlung von Honoraren und Ersatz von Auslagen - auch wenn der Anwalt natürlich neben der eigentlichen Hauptsache gleich auch den Kostenerstattungsanspruch für seinen Mandanten mit geltend macht.


Gemäß § 9 RVG sind Anwälte berechtigt von ihren Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Die Erhebung solcher Vorschüsse ist absolut üblich. Der von Ihnen geleistete Kostenvorschuss wird selbstverständlich im Rahmen der Endabrechnung in voller Höhe berücksichtigt. Werden Vorschussforderungen nicht beglichen, sind wir berechtigt und bleibt uns leider aufgrund „schlechter Erfahrungen“ mit Zahlungsversprechen von Mandanten leider auch nichts anderes übrig, als das Mandat niederzulegen.


Wenn Sie noch Fragen zu den Rechtsanwaltsgebühren haben, sprechen Sie mich einfach in einem persönlichen Beratungsgespräch an.